147 f., S 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bezüglich der Einwände des Beschuldigten, er sei zur besagten Zeit nicht auf der C.________(Strasse) gefahren und habe im H.________(Quartier) einen Passagier aufgeladen, wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte die behauptete Fahrt bei Mitführen der Fahrtenkontrolle problemlos hätte dokumentieren können.