Der zeitliche Ablauf der von der Polizei geschilderten Nachsuche erkläre den leichten Verzug der Polizisten, bis sie bei den Taxiständen am Bahnhof D.________ angelangt seien. Schliesslich hätten die beiden Polizisten nachvollziehbar und damit glaubhaft geschildert, sie hätten eine Rekonstruktion gemacht, weil der Beschuldigte die Tat vehement abgestritten habe (pag. 147 f., S 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).