__» beschrieben war, wobei die Grösse des Schriftzugs mehr als 3 cm, aber weniger als 20 cm betragen habe. Weiter stufte die Vorinstanz es unter den gegebenen Bedingungen allgemein als möglich und konkret auch als glaubhaft ein, dass J.________ den Schriftzug des die Geschwindigkeitsüberschreitung begangenen Fahrzeugs, welches mit 84 km/h an den Polizisten vorbeigefahren sei, habe lesen und seinem Kollegen mitteilen können, da solche Schriftzüge gerade bezwecken würden, dass sie auch während der Fahrt gelesen werden könnten.