9 und pag. 116 bestätigte der Beschuldigte ferner seine Ansicht, wonach es sich nicht um die gleichen Autos handle (pag. 208 Z. 1 ff.). 10.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der beiden Polizisten J.________ und G.________ im Wesentlichen als für sich alleine und auch gegenseitig konsistent und mit dem Anzeigerapport weitgehend übereinstimmend. Sie erachtete es zudem als erstellt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten am 31. Oktober 2020 an der Fahrertüre mit der Aufschrift «I.________» beschrieben war, wobei die Grösse des Schriftzugs mehr als 3 cm, aber weniger als 20 cm betragen habe.