8 können (pag. 204 Z. 1 ff.). Angesprochen auf den Fotovergleich gemäss pag. 9 führte der Beschuldigte weiter aus, man müsse die Beleuchtung vergleichen. Bei seinem Auto sei die Taxilampe zudem etwas höher (pag. 204 Z. 21 ff.). Auf Frage, wieso er den Fahrtenschreiber an diesem Tag nicht bei sich bzw. vergessen habe, gab der Beschuldigte zudem an, er habe sie an diesem Tag vergessen. Auf dem Diagrammschreiber sehe man jedoch, um welche Zeit er wie schnell gefahren sei (pag. 205 Z. 5 f.). Auf Vorhalt von pag. 9 und pag.