203 Z. 13 ff.). Auf Vorhalt, wonach bereits gesagt worden sei, dass dem Anzeigerapport zu entnehmen sei, einer der Polizisten habe die Aufschrift «I.________» sehen können, gab der Beschuldigte an, er [der Polizist] habe das so beim Gericht gesagt, nicht jedoch in dieser Nacht. Er habe gesagt, er habe eine dunkle Schrift gesehen, die fast 20 cm gross gewesen sei. Er [der Beschuldigte] habe jedoch nur eine ________ grosse und ________ Beschriftung gehabt. Der Polizist habe auch gesagt, dass er die Schrift bis 50 m habe sehen können, was jedoch nicht möglich sei und er ansonsten auch das Kontrollschild hätte sehen