91), gab nach der Einvernahme von G.________ auf Frage der Gerichtspräsidentin an, er wisse nicht, ob die am 31. Oktober 2020 wahrgenommene Beschriftung die gleiche sei wie auf dem vom Beschuldigten eingereichten Foto (pag. 116), er könne aber noch sagen, dass er G.________ damals gesagt habe, es stehe dort I.________ (pag. 91 Z. 20 ff.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte nochmals einvernommen. Zur Sache führte er im Wesentlichen aus, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht dort [auf der C.________(Strasse)] gewesen, sondern in K.________.