Er selber habe irgendeinen Text gesehen, wisse aber nicht, was genau; es sei auf der Seite gewesen, aber das sei so schnell gegangen (pag. 88 Z. 36 ff.). Er könne nicht sagen, ob es ein längerer oder ein kürzerer Text gewesen sei, da er alles durch ein Head-up-Display gesehen habe (pag. 88 Z. 40 f.). Die Frage, ob er selber das Taxi beim Vorbeifahren eindeutig als I.________ identifiziert habe, beantwortete G.________ abschlägig (pag. 90 Z. 13 f.). J.________, der nach seiner Einvernahme bis zum Ende der erstinstanzlichen Verhandlung im Gerichtssaal verblieb (pag. 91), gab nach der Einvernahme von G.____