umfassend wieder; auf diese Ausführungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (pag. 136 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hält die Kammer fest, dass der Zeuge J.________ anlässlich seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Verhandlung ausführte, er habe bei der fraglichen Lasermessung im Rückspiegel ein schnelleres Fahrzeug vom Kreisel, Höhe C.________(Strasse), kommen sehen («Wir konnten dann feststellen, dass ein schnelles Taxi, angeschrieben I.________, kam […]», pag. 80 Z. 33 ff.).