116 sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung als erstellt zu gelten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten am 31. Oktober 2020 an der Fahrertür mit «I.________» beschriftet war, wobei das ganze Schild eine Grösse von 20 bis 25 cm aufwies und die Grösse der Aufschrift «I.________» ________ betrug (vgl. pag. 116 sowie pag. 204 Z. 3 ff.). 9.2 Bestrittener Sachverhalt Bestritten wird vom Beschuldigten demgegenüber, am 31. Oktober 2020 zur fraglichen Zeit gemäss Strafbefehl, nämlich um 23:55 Uhr, auf der C.________(Strasse) in D.__