113 Abs. 1 erster und zweiter Satz StPO). Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Einvernahmen ohne die Hinweise gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a-d sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Belehrung ist gemäss Art. 143 abs. 2 StPO im Protokoll zu vermerken (vg. zum Ganzen BGE 141 IV 20 E. 1.3.3). Mit der Vorinstanz ist angesichts der Schilderungen des Polizisten G.________ (pag. 87 Z. 29 ff., 42 ff., pag. 88 Z. 2 ff.) und entgegen den Ausführungen im Anzeigerapport (pag.