Da Art. 111 StPO von einem materiellen Beschuldigtenbegriff ausgeht, hatte der Beschuldigte angesichts des gegen ihn bestehenden Anfangsverdachts bereits den Status einer beschuldigten Person, weshalb ihm schon zu diesem Zeitpunkt u.a. die Rechte gemäss Art. 158 f. StPO zukamen (vgl. SALZMANN/MUTTI/FRITZ, a.a.O., S. 202). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 erster und zweiter Satz StPO).