Die Aussage tätigte der Beschuldigte indes auch nicht im Rahmen einer sog. informellen Befragung, bei der sich die Polizei an einem Ereignisort einen ersten Überblick über das Geschehen verschafft hatte, um überhaupt feststellen zu können, worum es geht und wer allenfalls für die Begehung eines Delikts infrage kommen könnte. Vielmehr ist die Einvernahmesituation, in welcher der Beschuldigte die Aussage tätigte, bereits als förmliche Einvernahme zu qualifizieren, da die kontrollierenden Polizeibeamten den Beschuldigten aus verschiedenen Gründen (siehe dazu nachfolgend) bereits konkret als Täter im Verdacht hatten. Da Art.