nicht um eine gegenüber den Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden aus freien Stücken oder sonst ungefragt oder spontan erfolgte Äusserung (sog. Spontanaussage) handelte, die staatlicherseits nicht provoziert worden wäre und einen Tatverdacht erst begründet hätte. Die Aussage tätigte der Beschuldigte indes auch nicht im Rahmen einer sog. informellen Befragung, bei der sich die Polizei an einem Ereignisort einen ersten Überblick über das Geschehen verschafft hatte, um überhaupt feststellen zu können, worum es geht und wer allenfalls für die Begehung eines Delikts infrage kommen könnte.