Vorab ist mit Blick auf die nachvollziehbare Abgrenzung von SALZ- MANN/MUTTI/FRITZ zwischen Spontanaussage, informeller Befragung und förmlicher Einvernahme (SALZMANN/MUTTI/FRITZ, a.a.O., S. 200 f.) davon auszugehen, dass es sich bei der im Anzeigerapport wiedergegebenen Aussage des Beschuldigten zu seiner Fahrtroute (pag. 3) nicht um eine gegenüber den Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden aus freien Stücken oder sonst ungefragt oder spontan erfolgte Äusserung (sog. Spontanaussage) handelte, die staatlicherseits nicht provoziert worden wäre und einen Tatverdacht erst begründet hätte.