146, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten betreffend Fahrtroute, wonach er einen Fahrgast nach E.________ gebracht habe und anschliessend via C.________ (Strasse)- und F.________ (Strasse) nach D.________ zurückgefahren sei, mangels vorgängiger Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO in Anwendung von Art. 158 Abs. 2 StPO als unverwertbar, wobei die Vorinstanz die Unverwertbarkeit auch auf die Wiedergabe der Spontanaussagen durch die Polizisten bezog (pag. 147, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).