7. Verwertbarkeit der ersten Aussagen des Beschuldigten zur Fahrtroute Die Vorinstanz erwog in ihrer Urteilsbegründung, die vom Beschuldigten bei der Kontrolle am Bahnhof D.________ am 31. Oktober/1. November 2021 offenbar getätigten "Spontanaussagen» zu seiner Fahrtroute (Anzeigerapport pag. 3) seien – entgegen den Ausführungen im Anzeigerapport (pag. 3) und entsprechend den Schilderungen des Polizisten G.________ (pag. 87 Z. 29 ff., 42 ff., pag. 88 Z. 2 ff.) – nicht nach der Belehrung oder Eröffnung des Vorwurfs, sondern vorher ergangen (pag. 146, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).