Vollzugs, Verlängerung der Probezeit um ein Jahr sowie Auferlegung der Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00), zumal zwischen dem Haupt- und dem Widerrufsverfahren ein enger Sachzusammenhang besteht, so dass die Beschränkung des Rechtsmittels auf das eine oder andere nicht zulässig ist (vgl. LU- ZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 404 mit Verweis auf BGE 117 IV 97). Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).