Ebenfalls zu überprüfen hat die Kammer die ganze Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verzicht auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 12. November 2019 für eine Geldstrafe von 26 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 1'560.00, gewährten bedingten Vollzugs, Verlängerung der Probezeit um ein Jahr sowie Auferlegung der Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00), zumal zwischen dem Haupt- und dem Widerrufsverfahren ein enger Sachzusammenhang besteht, so dass die Beschränkung des Rechtsmittels auf das eine oder andere nicht zulässig ist