2. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 240.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen sind hingegen Ziff. I.1. (Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln), Ziff. I.1. (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen à CHF 60.00) und Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten). Ebenfalls zu überprüfen hat die Kammer die ganze Ziff.