2. Betreffend die Verurteilung, die Bestrafung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen wegen der Übertretungen gegen die Taxiverordnung des Kantons Bern bzw. das Taxireglement der Stadt D.________ sowie der ARV 2 (Ziff. I.2. und Ziff. I.3.) und die Übertretungsbusse von CHF 240.00 gemäss Ziff. I.2. sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 25. November 2021 nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Verfahrenskosten für das Gerichtsverfahren vor dem Regionalgericht Oberland sowie für das Berufungsverfahren vor dem hiesigen Obergericht seien auf Staatskasse zu nehmen.