3. Durchführung des schriftlichen Verfahrens Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde den Parteien die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (pag. 173 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich nicht zur beabsichtigten Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 177 f.). Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 21. April 2022 mit, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden zu sein und beantragte eine mündliche Verhandlung (pag. 180).