2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 2. Dezember 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 126). Die Berufungserklärung datiert vom 4. April 2022 und erfolgte ebenfalls frist- und formgerecht (pag. 167 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. April 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 177 f.).