I.1. – I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verzichtete sodann darauf, den dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 12. November 2019 für eine Geldstrafe von 26 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 1'560.00, gewährten bedingten Vollzug zu widerrufen, verlängerte jedoch die Probezeit um ein Jahr und auferlegte ihm die für das Widerrufsverfahren entstandenen Verfahrenskosten von CHF 300.00 (pag. 121, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).