I.1. – I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde er zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 3'900.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 240.00 bei Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'340.00, verurteilt (pag. 121, Ziff. I.1. – I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).