2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Zivilklägerin I.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 3. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 4. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin T.________ AG einen Betrag von CHF 7'915.95 Schadenersatz zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos abgeschrieben.