zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. C. weiter verfügt wurde: 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26.01.2021 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. D. im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Zivilklägerin R.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).