Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 19. Januar 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 18.01.2021 bis 30.01.2021 in G.________(Ort), z.N. von D.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: