mit Kostennote vom 18. Januar 2022 (pag. 883 ff.) geltend gemachten Aufwand um 5 Stunden auf 60 Stunden gekürzt (vgl. zur nachvollziehbaren Begründung pag. 960, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die zugesprochene Entschädigung liegt im Rahmen der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 14'309.65 (ohne Übersetzungskosten) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.