Er wurde unter anderem des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und ist einschlägig vorbestraft. Aufgrund des Schuldspruchs wurde gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen. Wie bereits dargelegt, geht vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus (vgl. Ziff. IV. 13.2.6 vorne). Die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind daher erfüllt.