Als Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 gelten daher auch drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.2; 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.2; 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.2.4). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Eritrea und gilt als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Abs. 4 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861. Er wurde unter anderem des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und ist einschlägig vorbestraft.