33 und folglich vorzunehmen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.3). Drittstaatsangehöriger ist gemäss Art. 3 Abs. 4 Verordnung (EU) 2018/1861, wer weder EU-Bürger noch Angehöriger eines Drittstaats ist, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Als Drittstaatsangehörige im Sinne von Art.