6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.2.2). Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861 indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861 zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig