Die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung und von Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861 sind weitestgehend identisch. Beide Normen verlangen, dass die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen eine «Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit» bzw. «eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit» darstellt, was jeweils gegeben ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.