Dass die allgemeine soziale und wirtschaftliche Lebenssituation für die Mehrheit der Bevölkerung in einem Land schlechter ist als in der Schweiz, ist für sich allein kein Non-refoulement-Grund (Urteile des Bundesgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 4.5). Der Beschuldigte bringt nicht vor, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea konkret gefährdet wäre und eine Landesverweisung deshalb unzumutbar wäre.