eine (mögliche) illegale Ausreise ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5742/2018 vom 16. Februar 2021 E. 6.4 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5.1 und BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.8). Auch die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr ist asylrechtlich nicht von Relevanz (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-234/2020 vom 17. März 2022 E. 6.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).