957, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das SEM ging von einer Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst aus (vgl. pag. 1019). Aus seinen Aussagen im Strafverfahren geht jedoch nicht klar hervor, ob der Beschuldigte tatsächlich desertierte. Selbst wenn dem so wäre, würde es sich bei Weitem nicht um den einzigen eritreischen Staatsangehörigen handeln, der sich dem eritreischen Nationaldienst entzogen hat. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung, etwa aufgrund eines herausragenden exilpolitischen Profils, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht.