Deshalb falle der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser Betracht, wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der betroffenen Person gefährden würden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 6449/2017 vom 18. April 2019 E. 7.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.2; 6B_1038/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich einzig aus den allgemein gehaltenen Ausführungen des SEM das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung des Beschuldigten bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht rechtsgenüglich nachweisen (pag. 957, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).