Auch die Verteidigung nannte keine spezifischen Gründe oder Beispiele, die eine konkrete Gefährdung des Beschuldigten hätten begründen können. Vielmehr stützte sie sich auf den Bericht des SEM vom 30.03.2021 sowie die darin enthaltene Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte aufgrund erfolgter Desertion begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr nach Eritrea in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt zu werden (pag. 875).