866 Z. 12 f.). Die Aussagen des Beschuldigten sind sicherlich mit gewisser Vorsicht zu würdigen, zumal unklar ist, inwieweit er durch allfällige psychische Defizite oder den Alkoholkonsum in seiner Denkfähigkeit eingeschränkt war und ist. Sowohl dem Gutachten als auch dem Bericht des Sozialdienstes ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschuldigte oftmals unrealistische Zukunftspläne äusserte (pag. 413; pag. 818). Gleichwohl lassen sich den Ausführungen des Beschuldigten keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung in Eritrea entnehmen. Mithin geht aus seinen Aussagen nicht einmal hervor, ob er tatsächlich illegal aus Eritrea ausreiste.