Er habe nicht in die Armee gewollt, jedoch habe er gehen müssen (pag. 163 Z. 45 ff.). In die Schweiz sei er gekommen, weil er eine spezielle Bewilligung vom Militär erhalten habe, damit er in der Schweiz Fussball spielen und sich frei bewegen könne. So sei es ihm möglich gewesen, in die Schweiz zu kommen (pag. 164 Z. 57 ff.). Auf die Frage, ob er in Eritrea in Haft kommen würde, sagte der Beschuldigte aus, er wolle darauf nicht eingehen. Wenn es hier in der Schweiz zu einer Haft kommen würde, dann wolle er lieber nach Eritrea gehen und die Haft nicht antreten. Lieber möchte er in Eritrea sein Leben weiterführen, als hier eine Gefängnisstrafe anzutreten (pag. 172 Z. 486 ff.).