956, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte selber äusserte während des gesamten Verfahrens nie Ängste oder Befürchtungen vor Repressalien in Eritrea. So gab er zunächst bei der Polizei zu Protokoll, er habe in Eritrea viel Fussball gespielt in einem Club. Danach habe er aufgehört und sei in die Armee gegangen. Einen Beruf habe er jedoch nicht erlernt. Im Jahre 2007 sei er in der Armee gewesen und 2008 sei er wieder zurück und habe wieder Fussball gespielt. In der Armee sei er Soldat gewesen. Dies sei die obligatorische Dienstzeit gewesen bzw. bei ihnen sei es obligatorisch: Er habe nicht in die Armee gewollt, jedoch habe er gehen müssen (pag.