SR 142.311]). Dabei handelt es sich indes um eine generell-abstrakte Normierung, die einer Landesverweisung nach Eritrea nicht zwingend entgegensteht. Der Beschuldigte muss sich individuellkonkret auf eine persönliche Gefährdungssituation berufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.2; 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.4). Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 956, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte selber äusserte während des gesamten Verfahrens nie Ängste oder Befürchtungen vor Repressalien in Eritrea.