Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist zu bejahen. Der Beschuldigte kann sich daher gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen. Die Landesverweisung ist mit Art. 32 Abs. 1 FK vereinbar. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte bei einer Landesverweisung allenfalls Folter oder eine andere Art grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hat (vgl. Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB). Eritrea gilt grundsätzlich nicht als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]).