27 handlung zu befürchten. Seine Wegweisung sei daher nach wie vor unzulässig (pag. 1019). Wie die Vorinstanz verkennt auch die Kammer nicht, dass der Beschuldigte in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und nach wie vor über die Flüchtlingseigenschaft verfügt. Dieser Umstand steht der Anordnung einer Landesverweisung indes nicht per se entgegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 Bst.