Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 und 2. November 2022 verwies das SEM auf seinen Bericht vom 30. März 2021 (pag. 1019; pag. 1035). Der Beschuldigte verfüge in der Schweiz nach wie vor über Flüchtlingsstatus. Dies aufgrund seiner von den Schweizer Asylbehörden als glaubhaft eingestuften Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst. Er hätte deshalb bei einer Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-