Eine Rückschiebung nach Eritrea würde demnach das Non-refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK verletzen (pag. 224). Zusammenfassend gebe es Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldigten im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen könnte, so dass der Vollzug einer allfälligen Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt unzulässig sei (pag. 225). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 und 2. November 2022 verwies das SEM auf seinen Bericht vom 30. März 2021 (pag.