Deserteure hätten bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen. Das SEM verwies diesbezüglich auf einen Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission aus dem Jahr 2006. Vor diesem stets noch aktuellen Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch im heutigen Zeitpunkt noch begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt zu werden. Eine Rückschiebung nach Eritrea würde demnach das Non-refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK verletzen (pag.