Er habe aber die Flüchtlingseigenschaft behalten (pag. 223). Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschuldigten (Desertion im Heimatland) als unzulässig befunden worden, weshalb er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei (pag. 224). Aus Sicht der eritreischen Regierung seien Deserteure aus dem Nationaldienst und Dienstverweigerer Verräter an der «nationalen Sache». Deserteure hätten bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen.