13.2.6 Vollzugshindernisse / Flüchtlingseigenschaft Gemäss dem Bericht des SEM vom 30. März 2021 habe der Beschuldigte in Eritrea elf Jahre lang die Schule besucht und sei dann in den Militärdienst eingezogen worden, wie es in Eritrea üblich sei (pag. 222). Er sei am 17. August 2011 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Das Asyl sei 2016 rechtskräftig widerrufen worden, nachdem der Beschuldigte straffällig geworden sei. Er habe aber die Flüchtlingseigenschaft behalten (pag.